Satzung

Verein zur Förderung des Waldbades Ettlingen-Schöllbronn


Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins


  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Waldbades Ettlingen-Schöllbronn", nachfolgend kurz "Verein" genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ettlingen.

 
§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung des Waldbades der Stadt Ettlingen in Schöllbronn.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Arbeitsleistungen sowie Veranstaltungen, die der ideelen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt
    1. erwachsene Mitglieder
    2. minderjährige Mitglieder
    3. fördernder Mitglieder
  2. Mitglied gemäß § 4(1) a) und b) kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitgliedes ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine sowie sonstige Organisationen oder Gruppierungen werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb von zwei Monaten entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen muss und nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann
  3. durch Ausschluss
    • wegen unehrenhafter Handlung
    • wegen vereinsschädigenden Verhaltens
    • Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Dem Auszuschließenden wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss ist endgültig und wird dem ausgeschlossenen per Einschreiben mitgeteilt.
  4. durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands,
    • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind und dir Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ergangener Mahnung erfolgt.
    • wenn Sendungen an das Mitglied als unzustellbar zurückkommen.


§ 5 Beiträge


Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres bestimmt die von der Mitgliederversammlung  zu erlassende Beitragsordnung.
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückbezahlt.


§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

 § 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im 1.Quartal, statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen zuvor durch das Amtsblatt der Stadt Ettlingen und die „Badischen Neuesten Nachrichten" (Ausgabe Ettlingen) oder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Satzungsänderungen
    7. Auflösung des Vereins
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge können nur durch den zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für sogenannte Dringlichkeitsanträge, nicht jedoch für Anträge auf Satzungsänderung oder für Anträge auf Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    3. Wird eine Satzungsänderung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu aufgenommen, geändert oder aufgehoben, so ist vor der Anmeldung der Satzungsänderung die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
  6. Alle natürlichen Mitglieder des Vereins haben ab Vollendung des 14. Lebensjahres das aktive Wahlrecht, ab Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für juristische Personen kann die Übertragung des Stimmrechts auf eine Person durch Vollmacht erfolgen.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. den durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu fünf gewählten weiteren Personen/Beisitzern.
         Die männliche Bezeichnung der Ämter ist nur wegen der Übersichtlichkeit aufgenommen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen bis zu 5 weitere Personen/Beisitzer für den Vorstand hinzuwählen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt umschichtig: in geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Hälfte der Beisitzer gewählt, in ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sowie die andere Hälfte der Beisitzer gewählt. Bei Gründung des Vereins werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie die zweite Hälfte der Beisitzer einmalig nur für ein Jahr gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens fünf anwesende Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  7. Eine Sitzung des Vorstandes ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied nach Absatz 4, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis der von der Mitgliederversammlung neu gewählte Vorstand sein Amt antritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dafür ein kommissarisches Mitglied bis zum Ende der Amtszeit des Ausgeschiedenen zu berufen.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 


§ 9 Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen, über die sie in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


§ 10 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestellt dann zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Diese können auch Mitglieder des bisherigen Vorstandes sein. Über die Vertretungsregelung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Einrichtung oder eine Körperschaft  des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.


§ 11 Gültigkeit dieser Satzung und Inkrafttreten

 

  1. Die vorstehende Satzung (bestehend aus den §§ 1 bis 11) wurde in der  Gründungsversammlung in Ettlingen-Schöllbronn vom 19.April 2012 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Ettlingen-Schöllbronn, den 19. April 2012